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Rechte und Pflichten

Anspruch auf einen Betreuungsplatz

Seit dem Jahr 1996 hat in Deutschland jedes Kind ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Eintritt in die Grundschule einen rechtmäßigen Anspruch auf einen Platz in einem Kindergarten. Das so genannte Kinderförderungsgesetz (KiFö) legt zudem fest, dass ab August 2013 schon Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr Rechtsanspruch auf die Betreuung und Frühförderung in einer Kindertagesbetreuung oder der Kindertagespflege haben. Dieser Anspruch besteht nach Paragraph 24 SGB VIII, Artikel 1 wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder arbeitssuchend sind, wenn die Erziehungsberechtigten eine Schule, Hochschule oder sonstige Bildungsmaßnahme besuchen, oder wenn sie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erhalten. Auch hat ein Kind unter drei Jahren den rechtlichen Anspruch auf eine Betreuung, wenn diese für seine Entwicklung geboten ist. Bei Kindern unter drei Jahren, die von ihren Eltern selbst betreut werden, erfolgt ab 2013 die monatliche Zahlung des so genannten Betreuungsgeldes. Für die Entwicklung einer flächendeckenden Betreuung unter dreijähriger Kinder gilt gesetzlich zunächst eine Übergangsphase, in welcher der stufenweise Aufbau des Förderangebots zu geschehen hat. Dabei sollen fehlende Kapazitäten in der Kindertagesbetreuung durch zusätzliche Tagespflegeangebote ausgeglichen werden.

Die Aufsichtspflicht

Das so genannte Jugendhilfegesetz regelt die Aufgaben der öffentlichen Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Dabei geht es im Alltag der Kinderbetreuung um die Balance zwischen der Gewährung des notwendigen Entwicklungsfreiraums für die Kinder sowie der Gewährleistung der Unversehrtheit der Kinder. Inhaltlich ist die Aufsichtspflicht nicht strikt geregelt, da jeder Fall individuell betrachtet werden soll und gleichzeitig die Begründungen und Argumente des erzieherischen Verhaltens eine wichtige Rolle spielen. Generell soll jedoch der Anspruch auf Förderung, Erziehung und Betreuung mit der Aufsichtspflicht in Einklang stehen, wobei eine ständige Kontrolle der Kinder aus Sicherheits- und Überwachungsgründen genau dazu einen Widerspruch darstellen würde und pädagogisch gesehen nicht dem aktuellen Stand entspricht.

Die Aufsichtspflicht ist generell die Verantwortung der Eltern als Sorgeberechtigte für ihre Kinder (Paragraph 1631 BGB). Diese Aufsichtspflicht wird durch den Träger der jeweiligen Betreuungseinrichtung bei Abschluss eines Betreuungs- oder Aufnahmevertrages zur Kinderbetreuung übernommen. Dies gilt für die Dauer des Besuches in der Einrichtung sowie für zusätzliche Aktionen und Veranstaltungen im Rahmen der Kinderbetreuung, bei denen die Sorgerechtigten nicht anwesend sind.

Weiterhin dürfen die baulichen Gegebenheiten in der Einrichtung der Kinderbetreuung das Kindeswohl nicht gefährden, sondern sollen die kindliche Entwicklung fördern (sog. "Verkehrssicherungspflicht"). Der Träger der Betreuungseinrichtung delegiert normalerweise die Aufsichtspflicht an die Kindergartenleitung und das pädagogische Personal. Diese sind damit Erfüllungsgehilfen/-innen des Trägers. Dem Kindergarten kommt in diesem Rahmen die Aufgabe zu, dem Kind auf Basis des Bildungs- und Erziehungsauftrages die größtmögliche Selbständigkeit und Eigenaktivität zu ermöglichen. Es entsteht ein Spielraum bezüglich der Aufsichtspflicht in Einrichtungen zur Kinderbetreuung insofern, als dass sowohl die Erziehung als auch Betreuung auf der zeitgemäßen pädagogischen Annahme basieren, Kinder müssten auch den Umgang mit Risiken und Gefahren lernen.

Allgemeingültige Handlungsvorschriften sind nicht zuletzt aufgrund der sehr unterschiedlichen Gegebenheiten in den Einrichtungen zur Kinderbetreuung schwierig zu formulieren. Im Allgemeinen wird jedoch davon ausgegangen, dass alle Aktivitäten, welche sich mit den Zielen der Bildung und Erziehung vereinbaren lassen und die Sicherheit der Kinder berücksichtigen, auch mit der Aufsichtspflicht im Einklang stehen.

Kindeswohlgefährdung

Besteht Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung, haben auch die Fachkräfte in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung nach Paragraph 8a SGB, VIII, Artikel 1 (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) die Verpflichtung, bei den Sorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten darauf hinzuwirken, dass entsprechende Hilfen in Anspruch genommen werden. Gegebenenfalls besteht für die Erzieher/-innen die Pflicht, das Jugendamt über die mögliche Gefährdung des Kindeswohls zu informieren. Dies ist dann der Falll, wenn die von den Sorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten angenommenen Hilfen als nicht ausreichend erscheinen, um eine Gefährdung abzuwenden.

Tipp:
Zusätzliche Leistungen

Neben den unterschiedlichen pädagogischen Ansätzen und Konzepten bieten die Einrichtungen für Kinderbetreuung in Potsdam noch eine große Zahl an zusätzlichen Leistungen und Fördermöglichkeiten für die Kinder an. So bestehen fast in allen KiTas bilinguale Angebote, es werden Bewegungs- und Sportangebote gemacht, ebenso wie verschiedene Möglichkeiten der musischen Erziehung, Theater oder Kochen.



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